Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.05.2006

Rechtsprechung
   KG, 13.09.2005 - 14 U 17/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,25136
KG, 13.09.2005 - 14 U 17/04 (https://dejure.org/2005,25136)
KG, Entscheidung vom 13.09.2005 - 14 U 17/04 (https://dejure.org/2005,25136)
KG, Entscheidung vom 13. September 2005 - 14 U 17/04 (https://dejure.org/2005,25136)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • IWW
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Muss Architekt echten Hausschwamm feststellen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftung - Keine Haftung bei Nichterkennen von Hausschwamm

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ein Architekt ist kein Holzschutzfachmann - Hausschwamm ist nicht Bestandteil einer Bautenstandsermittlung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Muss der Architekt bei einer Bautenstandsermittlung nach Hausschwamm suchen? (IBR 2006, 454)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • IBR 2006, 454
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus KG, 13.09.2005 - 14 U 17/04
    Denn der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, da er keine entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen oder die Interessen der Allgemeinheit berühren; ebenso erfordern auch die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung nicht, da insbesondere von bisheriger Rechtsprechung nicht abgewichen wird (vgl. allg. u.a. BGH NJW 2002, S. 2473ff., NJW 2003, S. 65ff.).
  • BGH, 29.05.2002 - V ZB 11/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Sicherung

    Auszug aus KG, 13.09.2005 - 14 U 17/04
    Denn der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, da er keine entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen oder die Interessen der Allgemeinheit berühren; ebenso erfordern auch die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung nicht, da insbesondere von bisheriger Rechtsprechung nicht abgewichen wird (vgl. allg. u.a. BGH NJW 2002, S. 2473ff., NJW 2003, S. 65ff.).
  • OLG Brandenburg, 13.03.2008 - 12 U 180/07

    Architektenvertrag: Pflichten bei Umbau, Modernisierung und Instandsetzung eines

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beklagten in Bezug genommene Urteil des Kammergerichts vom 13.09.2005 (IBR 2006, 454).
  • OLG Köln, 29.11.2006 - 17 U 145/05

    Pflicht zur Schwammuntersuchung?

    Es bedarf insoweit keiner abschließenden Festlegung, ob ein Pflichtverstoß seitens der Beklagten zu 1) schon entsprechend den vom Kammergericht (IBR 2006, 454) entwickelten Grundsätzen ausscheidet, weil es an einem besonderen Auftrag zur Untersuchung etwaiger Holzschäden fehlt, oder ob die Sorgfaltspflichten eines Architekten mit dem OLG Naumburg (IBR 2005, 557) weiter zu fassen sind.
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Rechtsprechung
   BGH, 11.05.2006 - VII ZR 290/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,68247
BGH, 11.05.2006 - VII ZR 290/05 (https://dejure.org/2006,68247)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2006 - VII ZR 290/05 (https://dejure.org/2006,68247)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2006 - VII ZR 290/05 (https://dejure.org/2006,68247)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Muss der Architekt bei einer Bautenstandsermittlung nach Hausschwamm suchen? (IBR 2006, 454)

Papierfundstellen

  • IBR 2006, 454
 
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Wird zitiert von ...

  • LG Dresden, 08.02.2018 - 6 O 1751/15

    Klage auf Architektenhonorar: Vertragsverletzungsverfahren ist Aussetzungsgrund!

    Solche besonderen Umstände können etwa in der mehrfachen Verwendung einer Planung liegen (zum Ganzen BGH, Urteil vom 22.05.1997, Az.: VII ZR 290/05, BGH, Urteil vom 27.10.2011, Az. VII ZR 163/10).
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